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5A_842/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
5A_842/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.03.2009Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against a Thurgau cantonal decision on definitive debt enforcement release because the appellant failed to pay the requested advance costs of CHF 2,000 within the final non-extendable deadline and did not furnish the required proof of timely debit. His requests for another extension of time and for suspension of the proceedings had already been rejected by presidential order. Court costs of CHF 300 were charged to him.
Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichteintreten wegen nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses. Wird der Kostenvorschuss unter ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens innert der angesetzten, als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist weder bar bei der Bundesgerichtskasse geleistet noch fristgerecht durch Belastungsbestätigung eines schweizerischen Post- oder Bankkontos nachgewiesen, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Gesuche um weitere Fristerstreckung oder Sistierung vermögen daran nichts zu ändern, wenn sie abgewiesen wurden und die Zahlungspflicht ungeachtet dessen unerfüllt bleibt. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Unterliegensprinzip.
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5A_842/2008/don
Urteil vom 2. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwätlin Inge Rötlich.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. Januar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 4. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer Gesuche um nochmalige Vorschussfristverlängerung und um Verfahrenssistierung eingereicht hat (Postaufgabe: 14. Februar 2009, Eingang beim Bundesgericht: 17. Februar 2009), die jedoch mit (an der Adresse des Beschwerdeführers am 18. Februar 2009 entgegengenommener) Präsidialverfügung vom 17. Februar 2009 abgewiesen worden sind,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann