Withdrawal of appeal; costs and compensation in insolvency appeal

5A_840/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.12.2012Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant informed the Federal Supreme Court that it no longer wished to pursue its appeal, which was treated as a withdrawal. The II Civil Law Division accordingly struck the case from the docket. The request for suspensive effect became moot. The Court ordered CHF 300 in federal court costs against the appellant, and CHF 300 in reduced compensation to respondents 1 and 2 for their response to the stay request. No compensation was awarded to the bankruptcy office.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Rückzug der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren führt zur Abschreibung durch das präsidierende Abteilungsmitglied. Mit der Abschreibung wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der zurückziehenden Partei aufzuerlegen; Parteientschädigungen werden nach Massgabe des konkreten Verfahrensaufwands zugesprochen, nicht jedoch an eine am Streit nicht beteiligte oder ohne entschädigungspflichtigen Aufwand auftretende Behörde.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_840/2012

Verfügung vom 3. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. B.________ Pte Ltd.,
  2. C.________ Pte Ltd.,
    beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Weber, Benno Strub und Hubert Gmünder,
  3. D.________ AG,
    vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Georg Nägeli und Daniel Haeberli,
    Beschwerdegegnerinnen,

Konkursamt E.________.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügungen vom 8. und 14. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügungen vom 8. und 14. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in das Schreiben vom 29. November 2012 der Beschwerdeführerin, die erklärt, an ihrer gegenstandslos gewordenen Beschwerde "nicht festhalten" zu wollen, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben sei,

in Erwägung:
dass das erwähnte Schreiben als Rückzug der Beschwerde zu qualifizieren ist, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese die Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 in reduziertem Umfang (für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen hat, jedoch dem Konkursamt (entgegen seinem Antrag) keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_840/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die bundesgerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen Nr. 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Dem Konkursamt E.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Konkursamt E.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

withdrawalcostsparty compensationmootnessbankruptcyappeal