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5A_84/2011 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned complaint in provisional debt enforcement
5A_84/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.02.2011Inadmissible
The Federal Court did not enter into the complaint against the Obergericht Bern’s decision granting provisional legal opening for CHF 500,000 plus interest. It held that the filing failed to satisfy the strict reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG: the appellant did not meaningfully address the cantonal court’s reasoning, and her submissions were incoherent. To the extent she attacked the first-instance ruling, the complaint was inadmissible because only the final cantonal decision may be challenged. Court costs of CHF 3,000 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen: Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Bloss appellatorische, wirre oder unverständliche Vorbringen genügen nicht. Verfassungsrügen unterliegen einer qualifizierten Rügepflicht. Soweit mit der Beschwerde ein Entscheid der ersten kantonalen Instanz angefochten wird, ist darauf mangels Anfechtbarkeit nicht einzutreten. Bei offensichtlich unzureichender Begründung erfolgt der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG; die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5A_84/2011
Urteil vom 21. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Reber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in einer Betreibung des Betreibungsamtes A.________ die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 500'000.-- (nebst Zins) erteilt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die schriftliche Durchführung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens sei nicht zu beanstanden (Art. 84 Abs. 2 SchKG), das erstinstanzliche Urteil sei vom a.o. Gerichtspräsidenten eigenhändig unterzeichnet worden, die Redaktion des Entscheids durch eine Gerichtsschreiberin erweise sich als gesetzeskonform,
dass das Obergericht weiter erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Vergleich vom 9. Dezember 2008, wonach der Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 500'000.-- für das Ausscheiden aus einer Kollektivgesellschaft und Erbengemeinschaft ausgerichtet erhalte, die Beschwerdeführerin habe Rechtsanwältin B.________ die Vollmacht u.a. zur Unterzeichnung dieses Vergleichs erteilt, der die Verbindlichkeit des Vergleichs feststellende Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 25. März 2009 sei zwar mangels gehöriger Eröffnung an die Beschwerdeführerin nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb (entgegen der erstinstanzlichen Auffassung) kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, indessen stelle der Vergleich eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, weshalb für den erwähnten Betrag (nebst Zins) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, zumal die Beschwerdeführerin keine Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG erhebe und (anstelle der verlangten definitiven) bloss die provisorische Rechtsöffnung ohne Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme erteilt werden könne, wenn der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, auf Grund der vom Gläubiger eingereichten Unterlagen mit dieser Möglichkeit rechnen müsse,
dass die Beschwerde in Zivilsachen, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Rechtsverletzungen behauptet,
dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass ihre Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind, was insbesondere für die Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Obergerichts gilt,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann