Art. 42 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid; das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde muss sich mit den für den Entscheid wesentlichen Erwägungen gezielt auseinandersetzen und aufzeigen, welche Rechte oder Rechtsnormen verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik oder allgemeine Unzufriedenheit genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
5A_835/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Wetzikon,
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon,
B.________.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. September 2025 (PS250264-O/U).
Am 16. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinwil Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 7. Juli 2025 (Pfändung Nr. xxx) des Betreibungsamtes Wetzikon. Mit Urteil vom 14. August 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 12. September 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht viel dafür, dass seine Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts laienhaft gewesen sei. Er habe noch nie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhalten und müsse sich alles alleine erarbeiten. Er sei aber immer wieder erstaunt über die laienhaft dummen und unfairen Urteile der Behörden über den Beruf eines Entwicklungsingenieurs und darüber, welche Auslagen unumgänglich seien und welche nicht. Mit alldem zeigt er jedoch nicht auf, dass seine Beschwerde an das Obergericht den Begründungsanforderungen genügt hätte oder dass das Obergericht zu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt hätte. Sodann behauptet er auch nicht, vor Obergericht um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht zu haben.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er bezeichnet sich als unbemittelt, stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches hätte infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ohnehin abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg