Challenge to involuntary commitment dismissed

5A_83/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.03.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision ordering her involuntary placement in a clinic under Art. 397a ZGB. The Federal Supreme Court held that her brief denial of self-endangerment did not satisfy the strict requirements for challenging factual findings under the BGG, so it was bound by the cantonal court’s assessment. On those facts, the commitment was lawful because the needed personal care and protection against self-harm could not otherwise be ensured. The appeal was dismissed insofar as admissible, and no court fee was charged.

Omnilex-Regeste

Art. 97, 105, 106 Abs. 2, 109 BGG; Art. 397a Abs. 1 ZGB: A challenge to factual findings before the Federal Supreme Court requires a specific, substantiated constitutional complaint; a mere general denial is insufficient. Where the cantonal findings on mental vulnerability, need of care and danger of self-harm are binding, involuntary placement is lawful if the required personal care cannot otherwise be provided and stationing in an appropriate institution is necessary to avert the risk. In such a case, the appeal is manifestly unfounded and may be dismissed in summary proceedings under Art. 109 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_83/2007 /blb

Urteil vom 16. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom 22. Februar 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 12. Februar 2007 ... in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Einweisungsfrist am 25. März 2007 ablaufe,

in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... leidende, bereits mehrmals (...) hospitalisierte Beschwerdeführerin könne im heutigen Zeitpunkt nicht entlassen werden, weil ausserhalb der Klinik eine erneute ... mit akuter Selbstgefährdung drohen würde und die soziale Situation der Beschwerdeführerin noch nicht geordnet sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die vom Obergericht festgestellte Selbstgefährdung pauschal bestreitet, damit jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechende Rüge erhebt,
dass daher das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Schwächezustand der Beschwerdeführerin, ihre Betreuungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik K.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen eines Schwächezustandes in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Betreuung gewährleistet werden kann, bis die Selbstgefährdung behoben und die soziale Situation der Beschwerdeführerin ausserhalb der Klinik geregelt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

involuntary commitmentself-endangermentfactual findingsconstitutional complaintsummary proceedingspersonal care

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the factual findings on self-endangerment could be reviewed by the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

The appellant did not raise a sufficiently substantiated constitutional challenge, so the cantonal findings had to be accepted.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 97 and 105 BGG, review of findings of fact requires a specific constitutional complaint under Art. 106(2) BGG; a mere general denial was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the involuntary commitment under Art. 397a ZGB was lawful

Extrahierter Entscheid

Yes. On the established facts, the commitment was compatible with federal law.

Extrahierte Begründung

A person may be admitted to and retained in an appropriate institution when necessary personal care cannot otherwise be provided. Given the appellant's condition and danger of self-harm, stationing in the clinic was necessary until the risk and social situation were stabilized.

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