Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_829/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the complaint inadmissible because the appellant failed to meet the BGG reasoning requirements. He did not engage with the decisive considerations of the cantonal supervisory court and merely filed a brief identical to the one submitted below. As a result, the request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: A federal complaint is admissible only if it specifically engages with the reasoning of the challenged decision and, where constitutional rights are invoked, sets out clearly and in detail which rights were violated and why. A mere repetition of the previous submission or a blanket assertion of unlawfulness does not satisfy the duty to reason and leads to non-entry in the simplified procedure. Once non-entry is ordered, a request for suspensive effect becomes moot (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_829/2013

Urteil vom 5. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

C.________,
D.________ SA,
Verfahrensbeteiligte,

Betreibungsamt E.________.

Gegenstand
Verwertungsverfahren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Schuldner) gegen die (gestützt auf Art. 132 Abs. 3 SchKG durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte) Anordnung der Auflösung und Liquidation einer einfachen Gesellschaft als Verwertungsmodus (für einen gepfändeten Anteil am Vermögen der einfachen Gesellschaft in einer Betreibung des Betreibungsamtes E.________) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, er begnüge sich mit der Einreichung einer mit der vorinstanzlichen identischen Rechtsschrift beim Kantonsgericht, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, zumal keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich seien, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, weil sich der Verzicht auf die Versteigerung des Anteilsrechts mangels Bestimmbarkeit seines Wertes und die Anordnung der Auflösung der Gesellschaft als rechtens erweise, der Widerspruch von Mitanteilhabern dürfe nicht zum Verfahren nach Art. 131 Abs. 2 SchKG führen, die vom Beschwerdeführer beantragte Einsetzung seiner selbst als Liquidator sei ausgeschlossen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt E.________, den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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