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5A_829/2011 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned complaint against seizure execution
5A_829/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.12.2011Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal supervisory decision concerning execution of a seizure was inadmissible because it did not sufficiently address the decisive reasoning and was in part abusive. The complainant merely repeated earlier objections and criticized costs and a fine in general terms, without showing any violation of law or constitutional rights. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and imposed CHF 300 in court costs on the complainant.
Art. 42 Abs. 1, 2 und Abs. 7 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Eintreten auf eine Beschwerde setzt eine hinreichende, an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ausgerichtete Begründung voraus. Bloss pauschale Kritik an Kosten- oder Sanktionsfolgen genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich zu rügen und detailliert zu substanziieren. Fehlt es an einer solchen Begründung oder dient das Rechtsmittel erkennbar nur der Verzögerung der Vollstreckung, ist im vereinfachten Verfahren Nichteintreten auszusprechen (consid. 2).
{T 0/2}
5A_829/2011
Urteil vom 2. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. November 2011 der Aufsichts-
behörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 281 vo3) vom 8. November 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine (in Nachachtung eines Entscheids der Aufsichtsbehörde) korrigierte Pfändungsurkunde des Betreibungsamts abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die betreibungsrechtliche Beschwerde habe nach Art. 36 SchKG keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen, weshalb die Rechtsmittelfrist beim Pfändungsvollzug nicht zu berücksichtigen sei, der Erlass der Pfändungsurkunde durch das Betreibungsamt sei daher in keiner Weise zu beanstanden, sodann sei die Zeitspanne zur Stellung des Verwertungsbegehrens unter Beachtung von Art. 116 Abs. 1 SchKG angesetzt worden, nachdem schliesslich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wiederum dieselben Rügen wie in zwei früheren erfolglosen Beschwerden erhoben habe, sei ihre Prozessführung als mutwillig zu qualifizieren, weshalb ihr in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine Gebühr von Fr. 500.-- sowie eine Verfahrensbusse von Fr. 500.-- aufzuerlegen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Kosten- und Bussenauflage zu beanstanden und die kantonale Behörde als voreingenommen zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann