Non-entry for failure to pay advance costs

5A_828/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.12.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint in a debt-enforcement matter because the appellant failed to pay the court advance within the non-extendable grace period. The court also noted additional inadmissibility defects: the absence of a signed original complaint and insufficient reasoning. Costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3, 66 Abs. 1 and 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs after express warning results in non-entry into the complaint. Where the advance is neither paid in cash to the court nor timely proven by debit confirmation after a payment order, the court must refuse to entertain the filing. Additional formal defects, such as the lack of an original signed complaint and failure to satisfy the substantiation requirements of Art. 42 Abs. 2 and 106 Abs. 2 BGG, independently confirm inadmissibility. Costs are borne by the unsuccessful appellant (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_828/2013

Urteil vom 17. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Oktober 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Oktober 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. November 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 5. November 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 28. November 2013 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil einerseits der Beschwerdeführer (trotz Aufforderung nach Art. 42 Abs. 5BGG vom 5. November 2013) dem Bundesgericht kein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift nachgereicht hat und weil anderseits die (nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht verbesserbare) Beschwerde den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementadvance on costsnon-entryformal requirementsinadmissibilitycourt costs