Untimely and insufficiently reasoned complaint in debt enforcement

5A_827/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal supervisory decision in debt enforcement. It held that the filing did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court’s arguments and did not substantiate any violation of federal or constitutional rights. The Court also observed abusive litigation behavior. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings, the request for free legal aid was denied for lack of prospects of success, and court costs of CHF 300 were charged to the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1–2, Art. 42 Abs. 7, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Begründungsanforderungen und Missbrauchsverbot bei der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte durch den Entscheid verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Rügepflicht. Fehlt eine hinreichende Begründung oder erweist sich die Eingabe als rechtsmissbräuchlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem hinreichende Erfolgsaussichten voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_827/2011

Urteil vom 1. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand
Betreibungsbegehren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels Zuständigkeit - auf ein bei dieser Behörde eingereichtes "Betreibungsbegehren" für eine Forderung von Fr. 300'000.-- gegen das Bezirksgericht Meilen) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe den Nichteintretensbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde am 27. Mai 2011 in Empfang genommen, die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) sei daher am 7. Juni 2011 (recte: 6. Juni 2011) abgelaufen, der Poststempel der Beschwerdeschrift an das Obergericht datiere jedoch erst vom 24. Juni 2011, weshalb sich die Beschwerde als verspätet erweise,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 25. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementinadmissibilitylate filingreasoning requirementabusive litigationlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the challenged reasoning and did not show, in a legally required way, which rights were violated.

Extrahierte Begründung

A complaint must, under Art. 42(1)-(2) BGG and Art. 106(2) BGG, address the contested reasoning and explain concretely why the decision violates federal or constitutional law.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive

Extrahierter Entscheid

Yes. The Court noted repeated abusive litigation behavior.

Extrahierte Begründung

The submission was not only insufficiently reasoned but also abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Kernrechtsfrage

Request for free legal aid

Extrahierter Entscheid

Denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, legal aid requires non-frivolous prospects; this requirement was not met.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the unsuccessful complainant.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the complainant had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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