Non-entry for insufficiently reasoned appeal against guardianship measure

5A_826/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment that had dismissed her challenge to the establishment of a representation guardianship in addition to an existing income and assets administration guardianship. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG because it did not address the decisive cantonal reasoning in a comprehensible way. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissible reasoning of a Federal Supreme Court appeal. The appellant must, in concise but clear form, engage with the reasoning of the challenged decision and show, with reference to that reasoning, which federal law or constitutional rights were violated and why. Purely general criticism, incoherent submissions, or mere allegations are insufficient. Constitutional grievances must be specifically pleaded and substantiated. If these requirements are not met, the Court will not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_826/2013

Urteil vom 4. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 aZGB,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Oktober 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Oktober 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung (zusätzlich zur vorbestehenden Einkommens- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 aZGB) einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 aZGB abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdebegründung könne nicht entnommen werden, aus welchen konkreten Gründen die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei und weshalb diese Massnahme falsch wäre, die Eingaben der Beschwerdeführerin seien wirr und erschöpften sich in pauschalen Beschuldigungen der Behörden, Kosten seien keine zu erheben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gegenstandlos geworden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entryguardianshipcourt costs