Inadmissibility of appeal for insufficient reasoning in bankruptcy case

5A_825/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.12.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ GmbH appealed to the Federal Supreme Court against the Bern cantonal court's refusal to hear its complaint against a bankruptcy opening order. The Federal Supreme Court held that the filing did not address the decisive reasons of the cantonal decision and merely repeated arguments about the underlying debt. Because the appeal lacked the required reasoning, it was not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal to the Federal Supreme Court is inadmissible if it does not, by reference to the decisive grounds of the challenged decision, set out in a reasoned manner which legal or constitutional norms were violated. Merely repeating the submissions made before the cantonal authority, or contesting the substantive basis of the underlying claim when that issue is not before the court, does not satisfy the duty to state reasons (consid. 2). In summary procedure under Art. 108 BGG, non-entry may be pronounced by the division president. The unsuccessful appellant bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_825/2011

Urteil vom 1. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die über sie mit Wirkung ab 9. November 2011 (11.30 Uhr) erfolgte erstinstanzliche Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mit der Beschwerde könne die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO), ausserdem könne die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und überdies den Urkundenbeweis dafür erbringe, dass die Schuld getilgt, der geschuldete Betrag hinterlegt oder auf die Konkursdurchführung verzichtet worden sei (Art. 174 Abs. 2 SchKG), in seiner Beschwerde an das Obergericht rüge die Beschwerdeführerin weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch bringe sie echte Noven im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG vor, schliesslich sei das Obergericht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung nicht für die von der Beschwerdeführerin beantragten Feststellungen und Anweisungen der Löschung bzw. Nichtmitteilung zuständig, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht praktisch die gleiche Beschwerde zu erheben wie vor Obergericht und die materielle Begründetheit der (zum Konkurs führenden) Betreibungsforderung zu bestreiten, welche weder Gegenstand des kantonalen Konkurseröffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Konkursamt Bern-Mittelland und dem Grundbuchamt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

bankruptcyinadmissibilityreasoning requirementfederal appealcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No; the appeal did not engage with the cantonal court's decisive reasons and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must explain, in a concise manner and with reference to the challenged decision, which legal or constitutional norms were violated. Repeating the earlier cantonal appeal and disputing the underlying debt was insufficient.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

The losing party is liable for costs under the Federal Supreme Court Act.

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