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5A_824/2008 ΓÇó Federal appeal dismissed for insufficient reasoning
5A_824/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung08.12.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal ruling that had refused to entertain an appeal concerning release from involuntary confinement after the measure had already been lifted. It held that the complainant did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court, namely the absence of a current legal interest, and did not explain any violation of federal or constitutional law. The complaint was therefore not entered into under the summary procedure. No court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird auf die Erwägungen zur Prozessvoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).
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5A_824/2008/don
Urteil vom 8. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Vormundschaftsamt Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fehlendes Rechtsschutzinteresse (fürsorgerische Freiheitsentziehung),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 10. September 2008 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 10. September 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 13. März 2008 durch die Kantonale Vormundschaftskommission erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus dem (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB zum dreissigsten Mal angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Y.________ nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der (an einer ... leidende, am 24. April 2007 in die Klinik eingewiesene) Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 13. November 2007 des Strafgerichts Basel-Landschaft zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden, weshalb die Vormundschaftskommission am 19. Mai 2008 den am 25. Juni 2007 verlängerten fürsorgerischen Freiheitsentzug mit sofortiger Wirkung aufgehoben habe mit der Folge, dass der (nunmehr auf Grund des Strafurteils in der Klinik befindliche) Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug gerichteten Beschwerde mehr habe, zumal das blosse Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit dieser Massnahme im Hinblick auf einen späteren Haftpflichtprozess kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts über das fehlende aktuelle Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung der kantonalen Beschwerde eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann