Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz: Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das kantonale Rechtsmittel eingetreten ist. Rügen gegen den materiellen Ausgang des ursprünglichen Verfahrens sind nur zulässig, soweit sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid betreffen. Es genügt nicht, die eigene Sicht der Sache oder den Sachverhalt appellatorisch zu wiederholen; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids und eine klar substanziierte Willkürrüge. Fehlt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Kosten trägt die beschwerdeführende Partei.
5A_818/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesbelange),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. September 2025 (FE.2025.11-EZE2).
Am 10. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer für seine gleichentags eingereichte Abänderungsklage ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Mit Entscheid vom 18. August 2025 wies das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage ab; der Beschwerdeführer habe trotz gerichtlicher Aufforderung keine Beweise eingereicht, welche belegen würden, dass er für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig wäre, und die blosse Behauptung, die "Höhe der festgelegten Kosten" sei für ihn untragbar, bilde keinen Abänderungsgrund.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit als "Einspruch" bezeichneter Beschwerde vom 22. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, es sei eine Neuberechnung des Kindesunterhaltes vorzunehmen und seine finanzielle Situation angemessen zu berücksichtigen.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und deshalb die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich auf die Frage beschränkt bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des Nichteintretens auf die diesbezügliche Beschwerde, wenn er eine Neuberechnung des Kindesunterhalts verlangt, welche ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes steht.
Was diesen anbelangt, legt der Beschwerdeführer weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar noch zeigt er auf, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides Recht verletzen sollen, wenn er sich auf die Aussage beschränkt, bei der Höhe der Unterhaltsfestsetzung sei sein Einkommen falsch festgestellt und seine Lebenssituation (Jobverlust, gesundheitliche Einschränkungen, zusätzliche finanzielle Verpflichtungen) sowie das zweite Kind nicht berücksichtigt worden, zumal angebliche seinerzeitige Fehler bei der Unterhaltsfestsetzung mit einem Rechtsmittel gegen den Unterhaltsentscheid zu rügen gewesen wären und sie keinen Abänderungsgrund bilden würden, weshalb es auch nicht gegen Recht verstossen kann, wenn für die Abänderungsklage keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde, umso weniger als diese auch angesichts der fehlenden Einreichung von Unterlagen als offenkundig aussichtslos zu bezeichnen war.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli