Non-entry for insufficiently reasoned complaint

5A_800/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.11.2009Dismissed

Zusammenfassung

X. filed a complaint to the Federal Supreme Court against an order of the Bern High Court that had dismissed the cantonal appeal as moot after withdrawal. The Court held that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements because it did not address the cantonal court's reasoning or show any violation of federal or constitutional law. The matter was dealt with in simplified procedure by the division president. The complaint was not entered into, and no court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning for a complaint to the Federal Supreme Court. A complaint must, in close reference to the contested decision, set out specifically and concisely which federal law or constitutional provisions were allegedly violated and why. General criticism or mere repetition of one's own view is insufficient. Constitutional grievances must be expressly raised and substantiated. If these requirements are not met, the Court shall not enter into the complaint under the simplified procedure pursuant to Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_800/2009

Urteil vom 27. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Bern,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Re-kursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe den Rekurs zurückgezogen, weshalb das Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 13. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementconstitutional complaintsimplified procedurecourt costs