Late appeal in protective measures case inadmissible

5A_8/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.01.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in a family protective-measures case. The appellant challenged an appellate cantonal decision, but the Court held that the 30-day filing deadline had expired because the cantonal decision was served on 2013-11-19 and the appeal was only posted on 2014-01-06. The time-limits suspension did not apply. The Court therefore did not enter into the appeal, declared the request for suspensive effect moot, denied legal aid for lack of prospects, and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; timeliness of an appeal against a decision under Art. 98 BGG. In proceedings concerning interim measures, the statutory suspension of deadlines does not apply; the appeal period runs uninterrupted. An appeal filed after expiry of the 30-day period is manifestly inadmissible and is disposed of by non-entry in simplified procedure. Where the appeal is hopeless, legal aid must be refused under Art. 64 Abs. 1 BGG; the unsuccessful appellant bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG. A request for suspensive effect becomes moot when no substantive review is entered into (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_8/2014

Urteil vom 7. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Hollinger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 11. November 2013 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. November 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (19. Dezember 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

family lawprotective measuresappeal deadlineinadmissibilitysuspensive effectlegal aidcourt costs