Federal appeal inadmissible for lack of reasoning

5A_799/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.12.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a revised minimum-existence calculation made by the debt enforcement office after the cantonal supervisory authority rejected his complaint. Before the Federal Supreme Court, he did not address the decisive reasoning of the cantonal decision and mainly disputed the calculation while presenting his own version of the facts. The court held that the complaint lacked the required reasoning and therefore declined to enter into it under Art. 108(1)(b) BGG. A second request to reconsider the prior refusal of legal aid was also denied. Court costs of CHF 200 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Blosses Bestreiten des Ergebnisses oder ein eigener Sachverhaltsvortrag genügt nicht. Verfassungsrügen sind klar und detailliert substanziiert zu erheben. Wird diesen Anforderungen nicht entsprochen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen sind unbeachtlich (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_799/2009

Urteil vom 24. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Existenzminimumsberechnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2009 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. November 2009 der Solothurner Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine neue Existenzminimumsberechnung durch das Betreibungsamt A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 27. November 2009 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.--,
in die - das erste Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der erwähnten Verfügung abweisende - Verfügung vom 14. Dezember 2009 samt Nachfristansetzung zur Vorschusszahlung,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Beschwerdeführer den Vorschuss fristgerecht bezahlt hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Urteil vom 18. November 2009 erwog, in seiner kantonalen Beschwerde lege der Beschwerdeführer nicht dar, was an der neuen Berechnung mangelhaft sein soll, im Übrigen erweise sich die Differenz zwischen der alten und der neuen Berechnung, bei welcher dem Betreibungsamt ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehe, als marginal,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner (innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG eingereichten) Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden Erwägungen im (vorliegend allein anfechtbaren: Art. 75 Abs. 1 BGG) Urteil der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 18. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes A._______ zu bestreiten und (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,
dass die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten weiteren Eingaben des Beschwerdeführers als Beschwerdeergänzung ohnehin unzulässig sind,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das zweite Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementminimum existencereasoned appealinadmissibilitylegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be heard

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the cantonal authority's decisive reasoning and therefore failed to meet the statutory reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and 106 BGG, a complaint must identify in a concise manner how the challenged decision violates federal or constitutional law. Merely disputing the calculation and presenting one's own view of the facts is insufficient. Additional submissions after expiry of the appeal period could not cure this defect.

Kernrechtsfrage

Whether the second request for reconsideration of the legal-aid order should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The complainant raised nothing capable of calling the prior refusal into question.

Extrahierte Begründung

The court relied on the earlier refusal of legal aid for lack of prospects and found no new arguments undermining that assessment.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful complainant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.