Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning for a federal complaint and consequences of non-compliance. A complaint must, in a targeted and reasoned manner, address the decisive considerations of the challenged decision and show how federal law was violated; abstract objections are insufficient. If the complaint manifestly lacks adequate reasoning, the Court may not enter upon it under the simplified procedure. Where the appeal is hopeless from the outset, free legal aid is refused. Court costs are borne by the unsuccessful party.
5A_798/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 25. August 2025
(Z2 2025 40).
Die Parteien heirateten 2021 im Kosovo und sind Eltern des 2023 geborenen C.________.
Am 8. März 2023 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantons-gericht Zug ein Eheschutzgesuch ein. Nach erfolglosem polizeilichem Zustellungsversuch konnte die verfahrensleitende Verfügung vom 10. März 2023 dem Beschwerdeführer schliesslich am 18. Mai 2023 rechtshilfeweise im Kosovo zugestellt werden. Darin wurde er u.a. aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, unter Androhung, dass ansonsten die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB erfolge; sodann wurde er darin auch zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert.
Nachdem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingereicht und auch der weiteren Aufforderung an die Parteien zur Einreichung verschiedener Unterlagen keine Folge geleistet hatte und an der Verhandlung vom 13. September 2023 nicht erschienen war, fällte das Kantonsgericht Zug am 22. November 2023 das Eheschutzurteil und regelte darin die Folgen des Getrenntlebens. Das Dispositiv dieses Entscheides wurde am 23. November 2023 im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht und darin wurde auch darauf hingewiesen, dass die Parteien innert 10 Tagen seit der Eröffnung eine schriftliche Begründung verlangen können, wobei es als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides gelte, wenn keine Begründung verlangt werde.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 17. August 2025 beim Obergericht des Kantons Zug eine als Beschwerde betitelte Eingabe ein, welche als Berufung entgegengenommen wurde und auf welche das Obergericht mit Urteil vom 25. August 2025 nicht eintrat.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der kantonalen Entscheide, soweit sie seine Unterhaltspflicht festlegen würden, die Rückweisung zur neuen Beurteilung der Unterhaltsfrage unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Würdigung seiner gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Feststellung, dass die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin unberührt bleiben sollen. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Rechtsweggarantie zufolge mangelhafter Zustellung. Indes setzt er sich nicht in sachgerichteter Weise mit den - in allen Teilen zutreffenden und der Gesetzeslage entsprechenden (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO) - Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, wenn er abstrakt behauptet, die Urteilspublikation dürfe nur als letzte Möglichkeit erlaubt sein, und er sich im Übrigen mit keinem Wort mit den weiteren - ebenfalls in allen Teilen zutreffenden und der Gesetzeslage entsprechenden (vgl. Art. 239 Abs. 2 und Art. 311 Abs. 1 ZPO) - Erwägungen auseinandersetzt, wonach es als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides gilt, wenn keine Begründung verlangt wird, und wonach einzig gegen den schriftlich begründeten Entscheid Berufung erhoben werden kann. Vor diesem Hintergrund sind im Übrigen die Ausführungen zur Sache von vornherein unzulässig.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli