Non-entry on appeal for insufficient reasoning

5A_797/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against the Basel-Stadt Appellationsgericht’s refusal of a recusal request in a debt-enforcement related summary matter. The appellant sought a stay and legal aid and also raised claims for damages and criminal allegations. The court held that no basis for suspension existed, that damages claims were outside the scope of the case, and that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements because it failed to address the cantonal court’s decisive considerations. It therefore declined to enter into the appeal, refused legal aid as hopeless, imposed CHF 500 in costs on the appellant, and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde und Folgen ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Rügepflicht. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt neben Bedürftigkeit hinreichende Erfolgsaussichten voraus; aussichtslose Rechtsmittel sind vom Anspruch ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_797/2011

Urteil vom 18. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Zivilgerichtspräsidentin von Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausstand (Rechtsöffnung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. September 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. September 2011 (BE.2011.112) des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Ausstandsbegehrens gegen die Beschwerdegegnerin (in einem Verfahren mit Streitwert von Fr. 82'500.-- betreffend ein Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Appellationsgericht im erwähnten Urteil vom 7. September 2011 (unter Verweis auf sein - Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 5D_216/2011 bildendes - Urteil vom gleichen Datum) erwog, Befangenheitsgründe gegen die Beschwerdegegnerin seien keine ersichtlich, insbesondere enthielten die Akten keinerlei Hinweise auf ein angeblich enges Verhältnis der Beschwerdegegnerin zum Anwalt des Betreibungsschuldners oder auf eine Absprache bezüglich eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens, dieser habe seine Behauptungen in keiner Weise belegt, weshalb die erstinstanzliche Abweisung des Ausstandsbegehrens nicht zu beanstanden sei, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer mangels Bedürftigkeitsnachweises nicht gewährt werden,
dass ein Grund für eine Verfahrenssistierung weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal dem Bundesgericht die Zuständigkeit zur Behandlung von Strafanträgen fehlt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen geltend macht, die weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

recusalnon-entryreasoned appeallegal aidcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to stay the proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

The stay request was denied because no ground for suspension was shown and the Federal Supreme Court had no jurisdiction over criminal complaints.

Extrahierte Begründung

The appellant did not demonstrate any basis for suspending the proceedings, and the court lacked competence to deal with criminal accusations raised by him.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the admissibility and reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because it did not adequately engage with the cantonal court's reasons and did not show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 42 and 106 BGG, the appeal must specifically address the challenged reasoning and explain the alleged legal or constitutional violations; the filing failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal assistance

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success and indigence was not established.

Extrahierte Begründung

Art. 64 BGG requires both need and non-frivolous prospects; the appeal was hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant bore the costs and was not entitled to compensation.

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