Federal Supreme Court declines appeal for lack of reasoning

5A_795/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment that had struck out his complaint concerning the extension of a protective involuntary commitment. The Federal Supreme Court held that the appeal contained no reasoning and therefore did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG; constitutional grievances were likewise not pleaded as required by Art. 106(2) BGG. The Court therefore declined to enter into the appeal under Art. 108(1)(a) BGG. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Begründungserfordernis der Beschwerde. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss neben einem Antrag in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt jegliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. In den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident als Einzelrichterin/Einzelrichter; Gerichtskosten können dabei ausbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_795/2011

Urteil vom 17. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
ärztliche Leitung, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom 2. November 2011 des Departements des Innern (Verlängerung der über den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 16. November 2011) abgeschrieben und keine Kosten erhoben hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde am 10. November 2011 zurückgezogen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil) keine Begründung enthält,
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

involuntary commitmentinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal pleading requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain any reasoning showing infringement of law or constitutional rights and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG an appeal must state its requests and reasons; constitutional grievances must be specifically argued under Art. 106(2) BGG. As the filing contained no reasoning, non-entry was mandatory under Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

In cases decided under Art. 108(1) BGG, no costs were imposed here.

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