Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_793/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.10.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into a debt-enforcement appeal because the appellant failed to address the decisive reasoning of the cantonal supervisory court and merely repeated earlier objections and his own version of the facts. The request for free legal aid was denied due to lack of prospects of success, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant. The case was decided in simplified procedure by the presiding member under Art. 108 BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Erforderlich ist eine sachbezogene, an den konkreten Erwägungen orientierte Rüge, in der dargelegt wird, welche Normen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Die blosse Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht oder die Wiederholung bereits kantonal beurteilter Einwendungen genügt nicht. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Begründung erfolgt das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren; mangels Erfolgsaussichten ist zudem unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_793/2013

Urteil vom 23. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen u.a. eine Aktieneinpfändung und einen Betreibungsbeamten) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Vorinstanz sei deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil die Anträge des Beschwerdeführers bereits in einem früheren Verfahren beurteilt worden seien, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht nicht rechtsgenüglich auseinander, weshalb auch auf die zweite Beschwerde nicht einzutreten sei, im Übrigen treffe es zu, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren bereits in einem vorausgegangenen Verfahren behandelt worden seien, zu Recht habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt, gleichartige Beschwerden würden inskünftig auch vom Kantonsgericht mit Kostenfolgen und Ordnungsbussen sanktioniert werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, den Leiter des Betreibungsamtes als befangen zu bezeichnen und die schon im kantonalen Verfahren behandelten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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