Non-entry for failure to pay court advance

5A_789/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.12.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint because X.________ AG failed to pay the court advance of CHF 1,000 within the non-extendable deadline and also failed to provide the required debit confirmation. The prior warning of non-entry had been given under the BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Frist: Wird der gerichtlich auferlegte Kostenvorschuss trotz ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolgen weder bar noch durch rechtzeitige Belastung eines inländischen Post- oder Bankkontos geleistet und der erforderliche Nachweis nicht eingereicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen treffen die säumige Partei; eine materielle Prüfung der Beschwerde findet nicht statt (vgl. insb. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_789/2011

Urteil vom 16. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Wiederherstellung von versäumten Rechtsvorschlagsfristen.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 2. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 2. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs),

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihre Gesuche um Vorschussreduktion und um Einräumung einer monatigen Nachfrist abweisender, gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG wegen Nichtabholens bei der Post als am 1. Dezember 2011 zugestellt geltender) Verfügung vom 23. November 2011 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 15. November 2011 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 6. Dezember 2011 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

court advancenon-entrydeadlinedebt enforcementcosts