Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_785/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.10.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Zurich High Court's decision concerning a representative guardianship with asset management was inadmissible because it did not contain a sufficient, decision-specific legal reasoning. The appellants failed to address the cantonal court's decisive considerations or to demonstrate any violation of federal or constitutional law. The simplified procedure under Art. 108 BGG applied. Court costs of CHF 300 were imposed on the first appellant, who had drafted the appeal.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of reasoned appeal: a federal complaint must, by reference to the challenged reasoning, set out in a concise and intelligible manner which legal norms or constitutional rights were violated and why. Mere repetition of allegations or unsubstantiated assertions is insufficient. Where the pleading fails to address the decisive grounds of the cantonal decision, the appeal is manifestly inadmissible and may be dealt with in the simplified procedure. Cost allocation follows Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_785/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Z.________.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer)

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers Nr. 1 gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid (betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin Nr. 2) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Eingaben des Beschwerdeführers Nr. 1 enthielten weder einen auf die Beistandschaft bezogenen Antrag noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, die Beschwerdeführerin Nr. 2 zur Mitunterzeichnung der vom Beschwerdeführer Nr. 1 (Ehemann) verfassten Beschwerde aufzufordern (Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 5 BGG), weil sich die Beschwerde zum Vornherein als unzulässig erweist,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen, was insbesondere für die Vorbringen betreffend strafbare Handlungen und nicht erbrachte Versicherungsleistungen gilt,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer Nr. 1, der die Beschwerde verfasst hat, kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealconstitutional complaintcostsguardianshipnon-entry