Non-payment of advance costs leads to non-entry on complaint

5A_782/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought federal review of cantonal decisions concerning legal aid. After being ordered to pay an advance on costs of CHF 700 within a non-extendable deadline and warned that failure would lead to non-entry, he neither paid in cash nor provided proof of timely debit from a Swiss account. The Federal Supreme Court therefore declined to enter into the complaint under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert unverlängerbarer Nachfrist nach vorgängiger Androhung des Nichteintretens: Bleibt der verlangte Vorschuss weder innert Frist bezahlt noch wird bei Zahlungsauftrag der fristgerechte Belastungsnachweis erbracht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Säumnis wird nicht geheilt; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_782/2009

Urteil vom 22. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichter des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Gegendarstellung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Entscheide vom 1. September 2009 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden (Justizaufsichtskommission).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Entscheide vom 1. September 2009 des Obergerichts (Justizaufsichtskommission) von Appenzell Ausserrhoden,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 23. November 2009 abweisender) Verfügung vom 18. Dezember 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Armenrechtsverfügung vom 23. November 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 21. Dezember 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden (Justizaufsichtskommission) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

legal aidadvance on costsnon-entrydeadlinecostsfederal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be heard despite failure to pay the advance costs within the fixed deadline.

Extrahierter Entscheid

No. Because the advance costs were neither paid nor properly evidenced as paid in time, the Court could not enter into the complaint.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62(3) BGG, failure to comply with the non-extendable deadline after a warning of non-entry requires dismissal by non-entry under Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

The complaint was not entered into due to the appellant's procedural default, so costs were charged to him under Art. 66(1) BGG.

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