Non-entry for insufficiently reasoned appeal in provisional debt enforcement

5A_781/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision upholding provisional legal enforcement for recovery of advanced child maintenance and refusing cantonal legal aid. It held that the federal appeal did not meet the substantiation requirements because it did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court and merely repeated the appellant’s own view, including arguments about insolvency and the minimum subsistence level, which are not examined in legal-enforcement proceedings. The Court therefore did not enter into the appeal, denied federal legal aid as the appeal was hopeless, and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird die Begründungspflicht offensichtlich nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Art. 64 Abs. 1 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit voraus; bei unzureichend begründeter, offensichtlich unbegründeter Beschwerde entfällt sie. Existenzminimumsfragen sind im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, sondern im Pfändungsverfahren.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_781/2011

Urteil vom 10. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde A.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) verweigert und die Beschwerde gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (Rückforderung bevorschusster Kinderalimente in der Höhe von Fr. 92'968.-- auf Grund von durch die Vormundschaftsbehörden genehmigten Unterhaltsverträgen) abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss und Urteil vom 29. September 2011 erwog, im Rechtsöffnungsverfahren werde allein über die Weiterführung der durch den Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung auf Grund eines rechtsgenügenden Rechtsöffnungstitels entschieden, der Rechtsöffnungsrichter dürfe die sachliche Richtigkeit der Forderung nicht überprüfen, nicht zu untersuchen sei daher, ob die Unterhaltsverträge noch den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprächen und ob die von diesem erhobene Abänderungsklage seinerzeit zu Recht oder Unrecht abgewiesen worden sei, mit seinen übrigen Vorbringen setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und rüge weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, Art. 12 BV anzurufen, sich als zahlungsunfähig zu bezeichnen und einen Eingriff in das Existenzminimum zu behaupten, zumal die Wahrung des Existenzminimums nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen ist, sondern - anlässlich der Pfändung - durch das Betreibungsamt sicherzustellen sein wird (Art. 92 ff. SchKG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 29. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

provisional legal enforcementadmissibilitysubstantiationlegal aidappealcourt costsminimum subsistence level

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the decisive cantonal reasoning or show a violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 42(1)-(2), 95, 106(2), and 108(1)(b) BGG, the appeal must specifically address the challenged reasoning and explain the alleged violation; mere presentation of one's own view is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly without prospect of success.

Extrahierte Begründung

Because the appeal lacked the required substantiation and was therefore hopeless, legal aid had to be refused under Art. 64(1) BGG.

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