Non-entry for failure to pay the cost advance

5A_776/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal because the appellant failed to pay the CHF 1,000 cost advance within the non-extendable deadline set under warning of non-entry, and did not provide the required proof of timely payment by debit. As a result, the request for suspensive effect became moot. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300, while the respondent received no party compensation for its submission on the interim request.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Kostenvorschuss und Nichteintreten: Wird der gerichtlich angesetzte und unter Nichteintretensandrohung verlangte Kostenvorschuss nicht innert der nicht erstreckbaren Nachfrist geleistet oder dessen rechtzeitige Belastung nicht nachgewiesen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine erst im Zahlungsauftrag liegende Handlung genügt nur bei fristgerechtem Belastungsnachweis im Sinne von Art. 48 Abs. 4 BGG. Mit dem Nichteintretensentscheid wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; eine Parteientschädigung für Stellungnahmen zum Gesuch fällt mangels Grundlage nicht an (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_776/2010

Urteil vom 21. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1/3, 4001 Basel.

Gegenstand
Kostenvorschuss.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 23. November 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. November 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 1. Dezember 2010 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der (durch zeichnungsberechtigte Personen handelnden) Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch keine Entschädigung zuzusprechen ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

cost advancenon-entryinadmissibilitydebt enforcementparty costssuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into despite non-payment of the cost advance within the fixed grace period.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellant neither paid the advance nor proved timely debit/payment as required, the court had to refuse to enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62(3) BGG and the warning of non-entry, failure to comply with the non-extendable deadline triggers non-entry under Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect still had to be decided.

Extrahierter Entscheid

No. The request became moot once the appeal was not entered into.

Extrahierte Begründung

The procedural request loses purpose with the final non-entry decision.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation for its statement on the suspensive-effect request.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The court found no basis for an award for the respondent's submission on the interim request.

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