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5A_770/2008 ΓÇó Non-payment of advance leads to non-entry
5A_770/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung18.12.2008Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal enforcement-related decision because the appellant failed to pay the required advance within the non-extendable grace period and did not provide proof of timely debit. The court therefore applied the non-entry mechanism and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.
Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs after expiry of a non-extendable grace period. If the appellant neither pays the required advance in due time nor, in the case of payment by order, proves timely debit by the prescribed confirmation, the court must declare the appeal inadmissible in summary procedure. The consequence of non-entry is that court costs are charged to the appellant. The warning of non-entry must have been issued beforehand; once the grace period lapses without compliant payment, the sanction follows automatically (consid. 1).
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5A_770/2008/don
Urteil vom 18. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Oktober 2008 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Oktober 2008 des Kantonsgerichts Freiburg,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (seine Gesuche um Vorschussreduktion und um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 20. November 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. November 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 26. November 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann