Inadmissibility of complaint against procedural order

5A_762/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.11.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a procedural order of the Zurich High Court that required her to complete her appeal in a civil commitment case. The Federal Supreme Court held that the order was an interlocutory decision and that no irreparable legal harm within the meaning of Art. 93(1)(a) BGG was shown, because any objection could still be raised against the final cantonal judgment. The complaint was therefore not entered into under Art. 108(1)(a) BGG. No court costs were levied, rendering the request for free legal aid moot.

Regest

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können. Ein prozessleitender Entscheid, mit dem eine Berufung zur Verbesserung zurückgewiesen bzw. die Nachreichung von Anträgen, Begründung und Urkunden angeordnet wird, begründet grundsätzlich keinen solchen Nachteil, wenn die beanstandete Rüge nach dem kantonalen Endentscheid erneut vorgebracht werden kann. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erlaubt in diesem Fall das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren; bei fehlenden Kosten wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_762/2008/bnm

Urteil vom 10. November 2008
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufforderung zur Verbesserung der Berufungsschrift (fürsorgerische Freiheitsentziehung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 3. November 2008 des Präsidenten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 3. November 2008 des Kammerpräsidenten des Zürcher Obergerichts, der (nebst der angeordneten Einholung eines Strafregisterauszugs) die Beschwerdeführerin (unter Androhung von Säumnisfolgen) aufgefordert hat, ihre Berufung (gegen einen erstinstanzlichen Gerichtsentscheid betreffend Rückverlegung in die Psychiatrische Klinik A.________) innert 7 Tagen mit Anträgen und einer Begründung zu versehen sowie vorhandene Urkunden nachzureichen,

in Erwägung,
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid richtet,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (von hier nicht gegebenen weiteren Fällen abgesehen) gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide nur dann offen steht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), d.h. einen Nachteil, der selbst durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2 S. 190ff.),
dass es bei der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2008, die eine prozessleitende Verfügung darstellt, an dieser Voraussetzung fehlt, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, die Verfügung im Anschluss an den kantonalen Endentscheid erneut beim Bundesgericht anzufechten und den Nachteil durch einen günstigen Endentscheid zu beseitigen,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

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