Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_76/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung13.02.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Zürich cantonal decision concerning the acceptance of an extraordinary rapporteur's report, compensation of a former guardian, and instructions to the new guardian. The Federal Court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for a federal appeal and also attempted to challenge matters outside the scope of review. It therefore refused to enter into the appeal and ordered X. to pay CHF 1,000 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder die Schilderung des Sachverhalts aus eigener Sicht genügt nicht. Soweit mit der Beschwerde nicht letztinstanzliche kantonale Entscheide angefochten oder andere, ausserhalb des bundesgerichtlichen Verfahrens liegende Begehren verfolgt werden, ist darauf nicht einzutreten. Bei offensichtlich unzulässiger oder ungenügend begründeter Beschwerde erfolgt der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_76/2008/bnm

Urteil vom 13. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abnahme des Berichts einer ausserordentlichen Berichterstatterin.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Januar 2008 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der (nach Nichtgenehmigung des Rechenschaftsberichts 2005 durch eine andere Vormundin ihrer Schwester ersetzten) Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrats Zürich (betreffend die Abnahme des von einer ausserordentlichen Berichterstatterin erstellten Berichts, die Entschädigung der Beschwerdeführerin als früherer Vormundin und die Anweisung an die neue Vormundin zur Überprüfung deren Amtsführung und zur Feststellung sowie Geltendmachung des verursachten Schadens) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, der ausserordentliche Bericht habe die Mangelhaftigkeit des Rechenschaftsberichts der Beschwerdeführerin bestätigt, zu Recht beanstande jener Bericht die Nichtaufführung eines Bankkontos der Bevormundeten, die der Beschwerdeführerin auferlegte Entschädigung an die ausserordentliche Berichterstatterin sei ebenso angemessen wie die (auf Fr. 9'020.-- bestimmte) Entschädigung an die Beschwerdeführerin nach Art. 416 ZGB, unter diesem Titel könnten der Beschwerdeführerin nicht die geforderten Fr. 91'668.80 (mit einem Stundenansatz von Fr. 150.--) für die Pflege ihrer Schwester zugesprochen werden, ihre weitergehenden Ansprüche müsse die Beschwerdeführerin mit Zivilklage gegen ihre Schwester durchsetzen, zu Recht habe schliesslich die Vormundschaftsbehörde die neue Vormundin mit der Prüfung einer Rückforderung von nicht belegten Bezügen der Beschwerdeführerin aus dem Mündelvermögen beauftragt,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann, zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Entscheide unterer kantonaler Instanzen anficht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, wenn die Beschwerdeführerin den Sachverhalt - ohne nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben - aus eigener Sicht schildert,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (im bundesgerichtlichen Verfahren allein anfechtbare) Beschluss des Obergerichts vom 3. Januar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass schliesslich das Bundesgericht ohnehin nicht für die Behandlung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Strafanzeigen zuständig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningguardiancostssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible against the cantonal decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible insofar as it challenged non-final or lower-court decisions and, in any event, lacked sufficient reasoning under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierte Begründung

Only final cantonal decisions may be challenged, and the appellant must specifically address the contested reasoning and show concrete legal or constitutional violations; this was not done.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's arguments satisfied the Federal Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not engage with the decisive considerations of the cantonal court and merely presented the facts from the appellant's own perspective.

Extrahierte Begründung

Art. 42 and 106 BGG require a concise, targeted legal and constitutional critique based on the lower court's reasoning, not a re-description of facts.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could entertain the criminal complaints mentioned by the appellant.

Extrahierter Entscheid

No. The Federal Court was not competent to deal with the criminal complaints raised in the filing.

Extrahierte Begründung

Those complaints fell outside the scope of the appeal proceedings before the Federal Court.

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