Committed person’s detention upheld; appeal dismissed under summary procedure

5A_755/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.11.2009Dismissed

Zusammenfassung

The appellant sought review of her involuntary detention in a psychiatric center. The Federal Supreme Court held that she raised no admissible factual challenge, so it was bound by the cantonal findings that she was ill, repeatedly hospitalized, lacked insight, and faced acute self-endangerment without inpatient treatment. On that basis, the retention under Art. 397a(1) ZGB was lawful. The appeal was dismissed insofar as admissible, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Überprüfung des Sachverhalts und fürsorgerische Freiheitsentziehung. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden, sofern nicht eine rechtsgenüglich begründete Rüge offensichtlicher Unrichtigkeit oder einer sonstigen Rechtsverletzung erhoben wird. Fehlen solche Sachverhaltsrügen, bleibt es bei den kantonalen Feststellungen. Ist danach erstellt, dass die betroffene Person wegen ihres Zustands stationär behandelt werden muss und der erforderliche Schutz vor erheblicher Selbstgefährdung anders nicht gewährleistet werden kann, ist die Zurückbehaltung in einer geeigneten Anstalt bundesrechtskonform (vgl. Art. 397a Abs. 1 ZGB).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_755/2009

Urteil vom 16. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 6. November 2009.

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 6. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 2. November 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) Zurückbehaltung im Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an ... leidende, bereits mehrmals hospitalisierte Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil andernfalls eine akute und hochgradige Selbstgefährdung drohe,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin im Psychiatriezentrum B.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geistesschwäche und Trunksucht in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern und dem verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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