Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning and abuse

5A_753/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a complaint alleging denial of justice by the Aargau High Court in proceedings concerning loss certificates. It held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements for a federal complaint and that the appellant had also litigated abusively. Because the complaint was hopeless, legal aid was refused. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs and received no party compensation. The matter was handled under the simplified procedure by the president of the division.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde und Nicht­eintreten bei ungenügender oder missbräuchlicher Eingabe. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern Recht verletzt ist; bei Verfassungsrügen ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Fehlt eine hinreichende Begründung oder liegt ein Missbrauch des Verfahrens vor, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_753/2011

Urteil vom 31. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,
Schuldbetreibung- und Konkurskommission,
als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Verlustscheine).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Obergericht des Kantons Aargau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen angeblicher Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Aargau (beim Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen angeblicher Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung durch das Gerichtspräsidium A.________ bei der Behandlung einer vom Beschwerdeführer am 29. September 2011 eingereichten Beschwerde gegen das Betreibungsamt B.________ betreffend Verlustscheine),

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die kantonale Behörde verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung vorwirft, weil dieses im Zeitpunkt der Beschwerde an das Bundesgericht (27. Oktober 2011) noch nicht über sein Gesuch um aufschiebende Wirkung in der kantonalen Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Oktober 2011 entschieden habe,
dass jedoch der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen nicht nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung darlegt,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilitydenial of justiceinsufficient reasoningabusive litigationlegal aidcourt costsloss certificates

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint sufficiently alleged a denial of justice / undue delay under Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not set out in a clear and detailed way how federal or constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

A complaint must contain reasoned submissions; constitutional grievances must be specifically pleaded. The appellant's assertions did not meet these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The Court considered the filing abusive.

Extrahierte Begründung

The Court noted repeated abusive litigation conduct by the appellant.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Unsuccessful complaints do not justify free legal aid under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

How the costs and party compensation should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs and receives no party compensation.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant is liable for costs; no compensation is awarded against the respondent.

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