Art. 42 Abs. 2, Art. 99 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Novenverbot im bundesgerichtlichen Verfahren. Eine Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Blosses Wiederholen des eigenen Standpunkts genügt nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, kann der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eintreten. Mit dem Nichteintreten wird ein hängiges Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit es nicht bereits abgewiesen wurde.
5A_743/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 2. September 2025 (ZK 25 308).
Auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin eröffnete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 24. Juni 2025 über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 erteilte das Obergericht des Kantons Bern der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 2. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin neu.
Am 5. September 2025 ist die Beschwerdeführerin per Fax und am 8. September 2025 mehrmals mit gewöhnlichem E-Mail an das Bundesgericht gelangt. Am 9. September 2025 hat sie die Beschwerde mit gültiger elektronischer Signatur eingereicht. Mit Verfügung vom 10. September 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit einer weiteren Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Am 11. September 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt und am 12. September 2025 erneut um aufschiebende Wirkung ersucht. Mit Verfügung vom 12. September 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde insofern superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch einstweilen Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben. Zugleich hat es Frist angesetzt zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Am 16. September 2025 sind die per Post versandte Beschwerde und die Beschwerdeergänzung am Bundesgericht eingetroffen (Postaufgabe in Rumänien am 8. September 2025, Ankunft in der Schweiz am 14. September 2025). Am 16. September 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde elektronisch ergänzt. Das Obergericht hat am 16. September 2025 auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen lassen. Am 25. September 2025 hat die Beschwerdeführerin mit zwei Eingaben um Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Aufhebung der Kontensperre ersucht. Mit Verfügung vom 26. September 2025 hat das Bundesgericht das Konkursamt angewiesen, die Konti der Beschwerdeführerin soweit freizugeben, dass sie den Kostenvorschuss bezahlen kann. Soweit weitergehend hat es das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem hat es die Zahlungsfrist erstreckt. Am 30. September 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde erneut ergänzt. Sie hat den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist bezahlt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Er kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden, wobei bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
Das Obergericht hat offengelassen, ob die Ausstände durch Bezahlung an das Betreibungsamt gedeckt seien. Der Beschwerdeführerin sei es jedenfalls nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt bezahlt. Sie sei zahlungsfähig. In der Eingabe vom 11. September 2025 macht sie geltend, am 8. September 2025 sämtliche weiteren Forderungen beim Betreibungsamt inklusive aller Kosten vollständig bezahlt zu haben. Es bestünden keine offenen Schulden mehr. Sie sei weiterhin geschäftlich aktiv und es gingen regelmässig Zahlungen von Kunden ein. Nach der Konkurseröffnung seien Zahlungen von über Fr. 25'000.-- eingegangen. Im Widerspruch zu diesen Ausführungen bringt sie am 16. September 2025 vor, am 12. September 2025 einen wesentlichen Teil der alten Forderungen durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen zu haben. Es sei ihr bewusst, dass noch nicht sämtliche Forderungen gedeckt seien, doch sei sie fest entschlossen, auch die verbleibenden Gläubiger Schritt für Schritt vollständig zu befriedigen. Am 30. September 2025 hat sie die Bestätigung eines neuen Projekts mit einem Volumen von rund EUR 30'000.-- eingereicht. Dies belege ihre aktive unternehmerische Tätigkeit und ihre nachhaltig verbesserte finanzielle Situation.
Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, können diese nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann vor Bundesgericht nicht nachholen, was sie vor der Vorinstanz zu behaupten und zu belegen verpasst hat. Sie zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder Recht verletzt haben soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos, soweit es nicht bereits abgewiesen wurde.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, dem Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Grundbuchamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg