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5A_74/2012 ΓÇó Complaint inadmissible for insufficient reasoning in wage garnishment case
5A_74/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.01.2012Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal decision concerning wage garnishment. The complainant did not address the decisive reasoning of the Cantonal Court of Fribourg and merely repeated his own version of events and calculations. The Court held that the complaint failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 para. 2 BGG and therefore refused to enter into the matter under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. Court costs of CHF 300 were imposed on the complainant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Eingabe hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt. Blosses Wiederholen bereits verworfener Vorbringen, eigene Sachverhaltsschilderungen oder neue Berechnungen genügen nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert anhand des angefochtenen Entscheids zu begründen; fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
{T 0/2}
5A_74/2012
Urteil vom 25. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Lohnpfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Januar 2012 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Januar 2012 des Kantonsgerichts Freiburg, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine (durch das Betreibungsamt vorgenommene) Lohnpfändung mit (wiedererwägungsweise) auf Fr. 1'558.95 herabgesetzter pfändbarer Quote abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Betreibungsamtes noch ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht, weshalb auf die verspätet eingereichte Stellungnahme nicht einzutreten sei, die Berechnungen des Betreibungsamtes seien nicht zu beanstanden, zu Recht habe dieses (entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz und gemäss BGE 130 III 765 E. 2.3) den Grundbetrag des im Konkubinat ohne gemeinsame Kinder lebenden Beschwerdeführers auf Fr. 850.-- bestimmt, ebenso wenig zu beanstanden sei die Berücksichtigung der Hälfte der Wohnkosten (BGE 128 III 159 E. 3b) sowie die Berechnung der Autokosten (mit der Möglichkeit der Berücksichtigung höherer nachgewiesener Kosten), schliesslich habe das Betreibungsamt richtigerweise unbewiesene Schichtarbeit und unbelegten erhöhten Kleiderverbrauch unberücksichtigt gelassen, jedoch dem Beschwerdeführer Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zugestanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Behauptungen zu wiederholen, vor Bundesgericht die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und eigene Berechnungen anzustellen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann