Non-entry on poorly reasoned appeal in definitive debt enforcement

5A_739/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court dealt with an appeal against two Zurich appellate orders relating to definitive debt enforcement and legal aid. It refused a request to suspend the proceedings and a request to extend the appeal deadline. The Court held that the appeal was inadmissible because it was insufficiently reasoned, partly directed against non-appealable decisions, and abusive as a delaying tactic. Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 47 Abs. 1, 42 Abs. 1-2, 42 Abs. 7, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1, 76 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1, 100 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; inadmissibility for lack of substantiated reasoning and abusive filing. An appeal must engage with the reasoning of the challenged decision and, where constitutional rights are invoked, state the alleged violations clearly and specifically; failure to do so permits non-entry in simplified proceedings. Statutory deadlines are not extendable. Appeals brought primarily to delay enforcement may be treated as abusive. Legal aid is refused where the appeal lacks any prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_739/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde A.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Erledigungsbeschluss vom 26. September 2011 und denjenigen vom 22. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen
a) den Erledigungsbeschluss vom 26. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen (infolge eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nunmehr begründete) definitive Rechtsöffnungsverfügungen über insgesamt Fr. 50'153.30 nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Frist von 5 Tagen zur Beantragung der Überweisung einer Eingabe an das Bezirksgericht Bülach zwecks Anhängigmachung einer SchKG-Beschwerde angesetzt hat,
sowie gegen
b) den Erledigungsbeschluss vom 22. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Kassationsverfahren als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Erledigungsbeschluss vom 26. September 2011 erwog, die definitiven Rechtsöffnungsverfügungen seien mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt worden, gemäss dem hier noch anwendbaren Zürcher Prozessrecht müsse die Zustellung wiederholt werden, die Zustellfiktion habe deshalb nicht greifen können, die Zustellung sei noch nicht erfolgt, mangels eines Anfechtungsobjektes könne auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden,
dass das Obergericht im Erledigungsbeschluss vom 22. August 2011 erwog, nach Aufhebung eines vorausgegangenen obergerichtlichen Erledigungsbeschlusses und infolge Verzichts auf eine Spruchgebühr für das obergerichtliche Verfahren sei die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege obsolet geworden,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verfahrenssistierung bis zu einem Entscheid des Bundesrats abzuweisen ist, weil das vor dem Bundesrat hängige Verfahren keine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt,
dass sodann die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt, weshalb auch das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass ferner die Beschwerde in Zivilsachen zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie von anderen Personen als der durch die Erledigungsbeschlüsse des Obergerichts beschwerten Beschwerdeführerin erhoben wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin andere Entscheide als die erwähnten Erledigungsbeschlüsse anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),
dass schliesslich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Erledigungsbeschlüsse des Obergerichts vom 26. September 2011 und 22. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen und die weiteren Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Die Gesuche um Verfahrenssistierung und um Erstreckung der Beschwerdefrist werden abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementnon-entryinsufficient reasoninglegal aidabuse of processcostsstatutory deadlineprocedural stay

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to suspend the proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

No; the pending proceedings before the Federal Council did not justify suspending the federal case.

Extrahierte Begründung

The parallel proceedings did not warrant a stay of the Supreme Court proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal filing period should be extended

Extrahierter Entscheid

No; the appeal period is a statutory deadline and cannot be extended.

Extrahierte Begründung

Under Art. 47(1) BGG, the deadline is statutory and therefore not extendable.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Zurich orders is admissible and sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

No; the appeal was inadmissible because it lacked adequate reasoning, was partly directed against non-appealable decisions, and was abusive.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the lower court's reasoning and did not show any legal or constitutional violation as required by Arts. 42 and 106 BGG; the appeal was also brought abusively to delay enforcement.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the federal proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

No; legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the obvious inadmissibility and lack of merit, the request failed under Art. 64(1) BGG.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant was ordered to pay costs under Art. 66(1) BGG.

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