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5A_733/2013 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in debt enforcement
5A_733/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.10.2013Dismissed
The Federal Supreme Court held that the debtor's appeal against the cantonal decision on definitive debt enforcement was inadmissible because it did not address the reasoning of the appealed judgment and only repeated his alleged inability to pay. In the simplified procedure, the presiding member entered no further into the matter. The court ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs.
Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements of substantiation for a federal appeal and limited review of constitutional complaints: the appellant must, in relation to the reasoning of the challenged decision, indicate precisely which rights were violated. The Federal Supreme Court examines constitutional grievances only if expressly raised and duly substantiated. An appeal that merely repeats previous arguments or refers generally to financial incapacity is manifestly insufficiently reasoned and may be disposed of by simplified non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, with costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5A_733/2013
Urteil vom 4. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter M. Conrad,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 20. August 2013.
Das Gerichtspräsidium A.________ gewährte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ am 13. März 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 44'685.10 nebst Zins zu 5% seit dem 15. März 2012. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 20. August 2013 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil teilweise gut, indem es den Verzugszins von 5% auf die besagte Forderung erst seit dem 13. Dezember 2012 gewährte. Der Beschwerdeführer hat dieses Urteil am 1. Oktober 2013 (Postaufgabe) beim Bundesgericht angefochten. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des Entscheids bzw. um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin.
2.1. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer mache auch in der Beschwerde keine Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Seine Ausführungen erschöpften sich, von unzulässigen Noven abgesehen, in einem Hinweis auf seine fehlende Leistungsfähigkeit, die allerdings eine Rechtsöffnung nicht zu verhindern vermöge. Der Zahlungsbefehl sei dem Beschwerdeführer erst am 13. Dezember 2012 zugestellt worden, weshalb der angefochtene erstinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu korrigieren und der Verzugszins erst ab dem 13. Dezember 2012 zu gewähren sei.
2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.3. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe an das Bundesgericht keinen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, sondern begnügt sich im Wesentlichen erneut damit, auf seine Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen.
2.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden