Non-payment of advance costs leads to non-entry

5A_730/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.02.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a St. Gallen decision in a recusal matter before the Federal Supreme Court. After being ordered to pay an advance on costs and warned of non-entry, he filed a second reconsideration request but still did not pay the advance or prove timely debit. The Court rejected the reconsideration request and, for failure to comply with the advance-cost order, declined to enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs after expiry of an unextendable grace period and despite warning of non-entry entails non-entry into the appeal. A further request for reconsideration of the legal-aid refusal is to be dismissed absent any new argument capable of questioning the correctness of the earlier order. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, the unsuccessful party bears the court costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_730/2007/bnm

Urteil vom 7. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen (Kantonsgerichtspräsident),
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ausstand im Aberkennungsprozess.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 13. Dezember 2007 abweisender) Verfügung vom 10. Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Armenrechtsverfügung vom 13. Dezember 2007 samt Formular vom 18. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 18. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 13. Dezember 2007 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt der Präsident:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

advance costsnon-entrylegal aidreconsiderationrecusalcourt costs