Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids betreffend aufschiebende Wirkung bei Pfändung: Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist nur dargetan, wenn sich aus dem angefochtenen Teil des Zwischenentscheids ein konkreter, irreversibler Rechtsnachteil ergibt. Macht die beschwerdeführende Person lediglich abstrakte oder nicht substanziierte Beeinträchtigungen geltend, genügt dies nicht. Ist die Verteilung gepfändeter Beträge bereits untersagt, muss der behauptete Nachteil die vom kantonalen Gericht verweigerte aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Pfändung als solcher betreffen. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Gerichtsgebühr kann ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5A_727/2025
Urteil vom 8. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. August 2025 (ABS 25 363).
Am 28. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen eine Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Mit Verfügung vom 29. August 2025 erteilte das Obergericht der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als es die Verteilung von Pfändungsbetreffnissen an die Gläubiger untersagte. Im Übrigen wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 5. September 2025 beim Bundesgericht eine elektronische Beschwerde erhoben. Er verlangt die Gewährung der vollen aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde ist digital, aber gemäss Prüfbericht nicht gültig signiert. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, eine Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 42 Abs. 5 BGG).
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Fortführung der Pfändung werde seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt er nicht konkret dar. Zudem macht er geltend, bereits getroffene Vollstreckungsmassnahmen könnten selbst im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren nicht vollständig rückgängig gemacht werden. Es liege ein klassischer Fall eines irreparablen Nachteils vor. Er scheint zu übersehen, dass die gepfändeten Beträge aufgrund der obergerichtlichen Verfügung derzeit nicht verteilt werden können. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss sich auf denjenigen Teil seines Gesuches beziehen, der vom Obergericht abgewiesen wurde, d.h. auf die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Pfändung als solcher. Vor diesem Hintergrund legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Vollstreckungsmassnahmen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten oder welche anderen konkreten und nicht wieder gutzumachenden Nachteile er aus der Pfändung als solcher erleiden könnte.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg