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5A_727/2010 ΓÇó Non-entry for unreasoned appeal against property auction
5A_727/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.10.2010Dismissed
The appellant challenged the auction sale of his property in mortgage enforcement. The Federal Supreme Court held that the filing contained no sufficient reasoning and merely referred to earlier submissions. Because the appeal was lodged on the last day of the appeal period, the missing reasoning could not be cured by setting a deadline. The Court therefore did not enter into the appeal in summary proceedings, imposed court costs of CHF 300 on the appellant, and denied the respondents party compensation.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll; Verfassungsrügen sind spezifisch und detailliert zu begründen. Ein bloss pauschaler Verweis auf frühere Eingaben genügt nicht. Wird die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht, kann der Begründungsmangel nach Ablauf der nicht erstreckbaren Frist nicht behoben werden. In diesem Fall ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
{T 0/2}
5A_727/2010
Urteil vom 29. Oktober 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Anfechtung des Zuschlags eines Grundstücks in einer Grundpfandverwertung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 28. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zuschlag seines Grundstücks an den Beschwerdegegner Nr. 2 im Rahmen einer Grundpfandverwertung) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich entgegen der Vorschrift von § 276 Abs. 2 ZPO/ZH nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, Indizien für Unregelmässigkeiten des Steigerungsverlaufs bestünden keine,
dass gegen den obergerichtlichen Beschluss unabhängig vom Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG), was die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommen worden ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert an hand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass der blosse Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass er "an früheren Eingaben festhalte" keine Begründung darstellt,
dass die vom Beschwerdeführer beantragte Nachfristansetzung zur Behebung von Formmängeln ausgeschlossen ist, weil die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingereicht worden ist und nach Ablauf der gesetzlichen und daher nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) die fehlende Begründung nicht nachgereicht werden kann,
dass somit auf die - keine Begründung enthaltende und auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Aufforderung zur Vorschussleistung gegenstandslos wird,
dass dem Anwalt des Beschwerdegegners Nr. 2 - entsprechend seinem Akteneinsichtsgesuch vom 28. Oktober 2010 - (nebst dem Beschwerdeentscheid) Kopien der Beschwerdeschrift und der Kostenvorschussverfügung zugestellt, jedoch (mangels Aufforderung zur Einreichung einer Vernehmlassung) keine Parteikosten zugesprochen werden,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Dem Beschwerdegegner Nr. 2 werden ausserdem Kopien der Beschwerdeschrift und der Kostenvorschussverfügung zugestellt.
Lausanne, 29. Oktober 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann