Non-entry for failure to pay cost advance

5A_722/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision concerning ambulatory assessment, but failed to pay the required CHF 500 cost advance within the final non-extendable deadline, despite a prior warning. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the appeal under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant under Art. 66(1) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei unbezahlt gebliebenem Kostenvorschuss. Wird der im bundesgerichtlichen Verfahren auferlegte Kostenvorschuss trotz gehöriger Androhung und Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist weder bar bezahlt noch ordnungsgemäss mittels Belastungsbestätigung nachgewiesen, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Fristwahrung bei Zahlungsauftrag setzt den fristgerechten Belastungsnachweis gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG voraus. Bei Nichteintreten infolge Säumnis werden die Gerichtskosten der beschwerdeführenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_722/2009

Urteil vom 11. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Ambulante Begutachtung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 10. Dezember 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 12. November 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 12. Dezember 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

non-entrycost advancedeadlineinadmissibilitycourt costsfederal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal could be entered into despite non-payment of the cost advance.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellant failed to pay or duly prove timely payment of the cost advance within the non-extendable grace period, the appeal could not be examined.

Extrahierte Begründung

After warning under Art. 62(3) BGG, the appellant neither paid the CHF 500 advance in cash nor provided the required debit confirmation for a payment order. Under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG, non-entry followed.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs of CHF 200.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into because of the appellant's default, costs were imposed on him under Art. 66(1) BGG.

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