Art. 75, Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; inadmissibility of a complaint for lack of a reviewable cantonal decision and for insufficient reasoning. Requests not decided by the cantonal authority cannot be brought directly before the Federal Court. A complaint must specifically engage with the decisive grounds of the challenged decision; mere assertions or factual statements without address of the legal and factual reasoning do not satisfy the duty to reason. Manifestly inadmissible complaints may be disposed of in simplified procedure by non-entry. Where the circumstances so justify, court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_720/2023
Urteil vom 26. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________, zurzeit in der Klinik B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. September 2023 (KES 23 655).
Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 brachte die KESB Oberaargau den Beschwerdeführer fürsorgerisch in der Klinik B.________ unter. Am 12. Juli 2023 passte sie die fürsorgerische Unterbringung an und brachte ihn neu in der Stiftung D.________ unter. Am 29. August 2023 wurde der Beschwerdeführer in ein Spital gebracht. Am gleichen Tag wurde er ärztlich fürsorgerisch in der Klinik B.________ untergebracht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. September 2023 brachte die KESB den Beschwerdeführer fürsorgerisch in der Klinik B.________ unter. Die Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Bern fand am 12. September 2023 statt. Anlässlich dieser Verhandlung erhob der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid der KESB vom 8. September 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. September 2023 schrieb das Obergericht das Verfahren betreffend die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 29. August 2023 als gegenstandslos ab. Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 8. September 2023 wies das Obergericht ab.
Am 21. September 2023 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe als Anzeige gegen die KESB und das Sozialamt E.________ bezeichnet. Er verlangt die Auszahlung seiner Rente und die Aufhebung der Beistandschaft. All dies war jedoch nicht Gegenstand eines vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheids (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zuerst den kantonalen Instanzenzug zu durchschreiten.
Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Aufhebung der durch das Obergericht bestätigten fürsorgerischen Unterbringung. Er macht geltend, die KESB sei dafür verantwortlich, dass er in der Psychiatrie sei. Er sei schon vier Mal ausgebrochen. Am 10. Oktober gehe er für immer nach Belgrad, wo er bei F.________ wohnen könne. Bei alldem fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zu seinem Schwächezustand (organische kombinierte Persönlichkeitsstörung und schädlicher Alkoholgebrauch), zur Behandlung- und Betreuungsbedürftigkeit, wobei eine akute Selbstgefährdung vorliege, zur Verhältnismässigkeit der Unterbringung und zur Geeignetheit der Klinik.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg