Non-payment of advance leads to non-entry on appeal

5A_719/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.01.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's appeal against a cantonal supervisory decision in debt enforcement because the CHF 1,000 advance on costs was not paid within the non-extendable deadline and no timely debit confirmation was filed. A further submission was also not considered because it lacked any comprehensible reasoning. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300. Requests for suspension and interim measures became moot.

Regest

Art. 62 Abs. 3 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable grace period leads to non-entry on the appeal if the threatened consequence was duly indicated. A subsequent filing is inadmissible where it lacks any comprehensible reasoning and thus cannot be examined. Upon non-entry, pending requests for suspensive effect and interim measures become moot; costs are imposed on the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_719/2011

Urteil vom 3. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 21. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 21. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs),

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender) Verfügung vom 17. November 2011 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 6. Dezember 2011 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, womit sie u.a. sinngemäss um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung ersucht,
dass auf diese weitere Eingabe jedoch nicht einzutreten ist, weil sie keine nachvollziehbare Begründung enthält,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen sowie die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die weitere Eingabe der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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