5A_711/2025
Verfügung vom 15. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi Hofmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. August 2025 (LE250030-O/Z03).
Nach Einsicht
in den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 4. Februar 2025, in welchem u.a. die alternierende Obhut für die gemeinsamen Kinder C.________ und D.________ angeordnet wurde, unter Regelung der Betreuungs- und Ferienzeiten,
in den Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. August 2025, mit welchem die Betreuung durch den Vater schrittweise aufgebaut und im Übrigen das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde,
in die von der Mutter eingereichte Beschwerde in Zivilsachen vom 31. August 2025,
in die Verfügung vom 2. September 2025, mit welcher der Beschwerde mit Blick auf das überwiegende Kindesinteresse an einem nicht weiter verzögerten Wiederaufbau der Betreuung durch den Vater keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde,
in die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 10. September 2025, wonach sie ihre Beschwerde zurückzieht,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_711/2025 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG),
dass der Gegenseite bislang kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_711/2025 wird zufolge Beschwerderückzuges als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli