Non-entry for failure to pay appeal advance

5A_71/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.03.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a distribution list because the appellant failed to pay the CHF 1,000 advance on costs within the final non-extendable deadline and did not provide the required proof of timely payment. The court therefore issued a non-entry decision under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei Säumnis mit dem Kostenvorschuss. Wird der mit Androhung des Nichteintretens angesetzte Kostenvorschuss innert der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bezahlt noch die rechtzeitige Belastung eines Post- oder Bankkontos durch die vorgeschriebene Bestätigung nachgewiesen, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die formgerechte Vorschussleistung ist Prozessvoraussetzung; das Gericht prüft bei Säumnis nicht die Begründetheit der Beschwerde. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_71/2009/bnm

Urteil vom 23. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verteilungsliste.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 18. Februar 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 2. Februar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 2. März 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdistribution listappeal advancenon-entrycostsinadmissibility