Art. 42 Abs. 1-2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint against a non-entry decision. A federal complaint must contain a specific prayer for relief and, in a case-specific manner, address the reasoning of the contested decision. Where the cantonal instance has not examined the merits, the scope of review before the Federal Supreme Court is confined to the propriety of the non-entry ruling. Submissions that merely object to the underlying administrative situation, without engaging with the non-entry grounds, are manifestly insufficiently reasoned and lead to non-entry under the simplified procedure (consid. 1-3). Costs may be waived exceptionally under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 4).
5A_708/2025
Urteil vom 2. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, Bahnhofplatz 1, 9000 St. Gallen,
B.________.
Gegenstand
Zustimmung zum Heimvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 27. August 2025 (KES.2025.15-K2).
B.________ wurde wurde am 4. September 2024 in der Klinik C.________ hospitalisiert. Auf entsprechende Meldung der Klinik hin, wonach eine Betreuung rund um die Uhr nötig und eine Rückkehr in die eigene Wohnung unmöglich sei, ordnete die KESB St. Gallen nach Anhörung der Betroffenen, die kaum in der Lage war, dem Gespräch zu folgen, mit Beschluss vom 26. November 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an.
Mit Zirkularbeschluss vom 19. November 2024 stimmte die KESB dem Heimvertrag mit dem Alters- und Pflegeheim "D.________" zu.
Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 wies die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen den hiergegen vom Sohn A.________ (Beschwerdeführer) erhobenen Rekurs ab.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. August 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 28. August 2025 (Postaufgabe 29. August 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Weder enthält die Beschwerde ein Rechtsbegehren noch geht der Beschwerdeführer in irgendeiner Form auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides ein. Er moniert, die KESB blockiere seine E-Mail-Adresse und der Beistand entsorge das private Eigentum seiner Mutter, womit er nicht einverstanden sei, weil sich darunter auch Beweismaterial (z.B. MRT-Scan) befinde, und er bringt zum Ausdruck, dass er mit dem angefochtenen Entscheid und mit den Behörden nicht einverstanden ist. Dies steht jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, welcher sich auf die Frage des Eintretens im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beschränkt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, der Betroffenen und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli