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5A_708/2012 ΓÇó Appeal inadmissible for lack of reasoning
5A_708/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.09.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the psychiatric-placement decision because the appellant filed no substantiated reasoning. The Court held that an appeal under Art. 72 ff. BGG must explain, in a concise manner, how the challenged decision violates federal law, and constitutional claims must be specifically argued. Because the submission failed to meet these requirements, the appeal was manifestly inadmissible. The Court also decided not to levy court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungserfordernis der Beschwerde: Das Rechtsmittel hat einen Antrag und eine den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form angreifende Begründung zu enthalten. Fehlt jede substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Verfassungsrügen sind ausdrücklich zu erheben und zu begründen. Die Beurteilung nach Art. 108 Abs. 1 BGG erfolgt durch die Abteilungspräsidentin (vgl. E. 1).
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5A_708/2012
Urteil vom 25. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Klinik A.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2012 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 25. September 2012) gegen den Entscheid vom 23. August 2012 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 17. August 2012 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 4. Oktober 2012 in der Klinik zurückzubehalten,
in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission erwog, die Beschwerdeführerin leide an einer ..., sie bedürfe der stationären Behandlung, bei sofortiger Entlassung würde sie sich selbst gefährden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Psychiatrie-Rekurskommission aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 23. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrische Klinik A.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann