Untimely appeal against bankruptcy warning

5A_708/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the cantonal supervisory decision in debt-enforcement and bankruptcy matters was filed out of time. The challenged decision had been served on 23 September 2011, so the 10-day appeal period expired on 3 October 2011. Because the appeal was posted only on 5 October 2011, the Court applied the simplified procedure and did not enter into the matter. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; bei Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage. Wird die Beschwerde erst nach Fristablauf der Post übergeben, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die verspätete Einreichung begründet offensichtliche Unzulässigkeit; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_708/2011

Urteil vom 11. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. September 2011.

Nach Einsicht
in das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. September 2011,
in die Empfangsbestätigung betreffend dieses Urteil,
in die Beschwerde vom 5. Oktober 2011 (Postaufgabe) gegen dieses Urteil, die an das Obergericht adressiert war und an das Bundesgericht weitergeleitet worden ist,

in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 23. September 2011 zugestellt worden ist,
dass die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen 10 Tage beträgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und somit am Montag, den 3. Oktober 2011 abgelaufen ist,
dass die Beschwerde am 5. Oktober 2011 der Post aufgegeben worden ist,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Abteilungspräsidentin unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy warningappeal deadlineinadmissibilitynon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was filed within the 10-day deadline in debt-enforcement matters.

Extrahierter Entscheid

No. The deadline expired on 2011-10-03, while the appeal was posted only on 2011-10-05.

Extrahierte Begründung

The challenged judgment was served on 2011-09-23. Under Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, the appeal period in supervisory debt-enforcement and bankruptcy matters is 10 days. The filing was therefore late and manifestly inadmissible.

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