Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal is inadmissible if it does not engage, in a substantiated manner, with the reasoning of the challenged decision and fails to show a legal violation. Nichteintreten decisions, by their nature, do not determine the merits. A bare assertion of constitutional violations, without addressing the non-entry grounds, is insufficient. Where the appeal has no prospect of success, legal aid must be refused under Art. 64 Abs. 1 BGG; court costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_704/2025
Urteil vom 2. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. August 2025 (810 25 162).
Nachdem der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 18. August 2025 androhungsgemäss auf seine Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein.
Mit Beschwerde vom 26. August 2025 gelangt dieser mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anweisung des Kantonsgerichts, auf seine Beschwerde einzutreten. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und er bestreitet auch gar nicht, den Kostenvorschuss nicht geleistet zu haben, sondern er macht geltend, man habe ihm die gesetzliche Grundlage nicht genannt und angesichts seiner finanziellen Situation sei der Vorschuss unerfüllbar gewesen. Damit wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, wenn sie auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Leistung des Vorschusses nicht eingetreten ist. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die gesetzlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid weitgehend genannt werden und auch mit der Gesetzeslage übereinstimmen (vgl. Art. 314 Abs. 1 und Art. 450f ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 und 2 EG ZGB/BL i.V.m. § 20 Abs. 5 und § 1 Abs. 3 lit. d VPO/BL).
Nichteintretensentscheiden ist wesensimmanent, dass keine materiellen Fragen beurteilt werden. Der Vorwurf, es liege eine "unzulässige formelle Entledigung eines komplexen Grundrechtsverfahrens" vor, und die damit in Zusammenhang stehenden Rügen, das Kantonsgericht habe mangels inhaltlicher Prüfung der Beschwerde das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt und es sei der Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verweigert worden, gehen deshalb von vornherein an der Sache vorbei.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli