Non-entry for insufficiently reasoned appeal against seizure notice

5A_704/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.11.2007Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a complaint against a Zurich supervisory decision concerning a seizure notice. The appellant did not adequately challenge the cantonal court's reasoning and instead repeated arguments about a purported debt assumption and assignment, without showing a violation of federal or constitutional law. The Court therefore did not enter into the complaint, denied legal aid as hopeless, and charged the court fee of CHF 500 to the minor appellant's legal representative. No compensation was awarded.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 3 BGG: Requirements for a federal complaint and non-entry for insufficient reasoning. A complaint must, in direct relation to the contested reasoning, set out in a concise and specific manner which federal or constitutional provisions were violated and why; merely restating one's own view or repeating earlier objections is insufficient. Constitutional grievances are subject to the same strict substantiation requirement. Where the appeal is manifestly unpromising or abusive, legal aid is to be refused and costs may exceptionally be imposed on the legal representative of a minor party.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_704/2007

Urteil vom 30. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch Y.________,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8023 Zürich,
Betreibungsamt Zürich 7,
Minervastrasse 40, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kant. Aufsichtsbehörde in Schuldbetr.- und Konkurssachen, vom 2. November 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung) abgewiesen hat,
in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, nach der irrtümlichen Zustellung einer (den Beschwerdeführer als Schuldner und minderjährigen Sohn des Y.________ und der Z.________ betreffenden) ersten Pfändungsankündigung an den Sohn sei eine (die erste ersetzende) zweite Pfändungsankündigung richtigerweise der Mutter als gesetzlicher Vertreterin zugestellt worden (Art. 68c Abs. 1 SchKG), weshalb die Pfändungsurkunde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nichtig sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er (unter Berufung auf eine "Schuldübernahme" vom 21. Juli 2004 und auf eine "Abtretung" vom 10. Juli 2005) die Eigenschaft der Mutter als gesetzlicher Vertreterin bestreitet und auch vor Bundesgericht die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung behauptet,
dass er mit diesem Vorbringen erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 2. November 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die übrigen Vorbringen in der 12-seitigen Beschwerdeschrift keinen Bezug zu diesem Beschluss aufweisen,
dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass damit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass es sich rechtfertigt, dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Y.________ auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

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