Lack of standing due to invalid representation in debt enforcement appeal

5A_70/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung04.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter the appeal against a bankruptcy warning addressed to a GmbH in liquidation because Y.________ filed it alone without valid authority to represent the company. The Court held that the company required joint representation under the registered signatory rules, which were not challenged. It also rejected the request for legal aid as the appeal was hopeless and legal aid is generally unavailable to legal persons. Court costs of CHF 300 were imposed on Y.________ personally.

Omnilex-Regeste

Art. 76 Abs. 1 BGG; representation of a legal person in debt-enforcement proceedings; an appeal is inadmissible if filed in the name of a company by a person who is not entitled to represent it alone. Where the cantonal findings on the register-based signatory rules are uncontested, general assertions do not suffice to establish individual authority. A complaint manifestly lacking prospects of success does not justify legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG; costs may be charged personally to the person causing unnecessary proceedings under Art. 66 Abs. 3 BGG, taking account of financial circumstances under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_70/2010

Urteil vom 4. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Z.________,
beteiligte Behörde.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 18. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
In der Betreibung Nr. 1 stellte das Betreibungsamt Z.________ am 2. Dezember 2009 der X.________ GmbH in Liquidation die Konkursandrohung zu.
Die von Y.________, Gesellschafter und Liquidator der Betriebenen, gegen die Konkursandrohung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 18. Januar 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2010 führt Y.________ Beschwerde in Zivilsachen und verlangt, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Konkursandrohung nichtig sei. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der angefochtene Entscheid stammt von der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Als Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über eine Konkursandrohung, d.h. eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG, stellt er einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Er ist unabhängig von einem allfälligen Streitwert anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).

2.
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der kantonalen Instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

2.1 Y.________ hat die Eingabe unter dem Stempel der X.________ GmbH, die von der strittigen Konkursandrohung denn auch unmittelbar betroffen ist, unterzeichnet; mit anderen Worten handelt er nicht für sich persönlich, sondern als Gesellschafter der Betriebenen. Im Rubrum des Urteils ist daher die X.________ GmbH in Liquidation als Beschwerdeführerin aufzuführen.

2.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass die Beschwerde bei einer gegen eine juristische Person gerichteten Betreibungshandlung von deren Vertretungsberechtigten auszugehen habe. Im Falle der hier betriebenen Gesellschaft seien dies die beiden kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschafter Y.________ und A.________ zusammen.

2.3 In der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Vertretungsverhältnissen an sich nicht in Frage gestellt. Es wird einzig auf Fälle verwiesen, bei denen eine GmbH auf eine einzige Person reduziert sei. Damit werden die im angefochtenen Entscheid gestützt auf den Handelsregistereintrag festgehaltenen Gegebenheiten übergangen. Das allgemeine Vorbringen ist nicht darzutun geeignet, dass Y.________ ermächtigt wäre, die Betriebene einzeln zu vertreten. Dass etwa ein Verfahren, dem zweiten Gesellschafter (im Sinne von Art. 814 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 565 OR) die Vertretungsbefugnis zu entziehen, hängig wäre (vgl. BGE 65 III 72 S. 74), wird nicht geltend gemacht.

2.4 Unter den dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass die X.________ GmbH in Liquidation durch Y.________ allein nicht gültig vertreten ist. Auf deren Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.
Der Beschwerde wäre im Übrigen kein Erfolg beschieden gewesen: Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Konkursandrohung mit der Begründung geschützt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliege nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG der Konkursbetreibung; die X.________ GmbH befinde sich zwar in Liquidation, was jedoch am Bestand ihrer juristischen Rechtspersönlichkeit nichts ändere; erst nach Beendigung der Liquidation sei gemäss Art. 746 OR von den Liquidatoren das Erlöschen der Firma beim Handelsregisteramt anzumelden, was nicht mit der Anmeldung der Auflösung (Art. 737 OR) zu verwechseln sei; in dem für die strittige Konkursandrohung massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des gegen die X.________ GmbH in Liquidation gerichteten Fortsetzungsbegehrens sei die Betriebene im Handelsregister eingetragen gewesen. (Beizufügen wäre im Übrigen, dass nach Art. 40 Abs. 1 SchKG Personen, die im Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs Monaten nach Bekanntmachung der Streichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt der Konkursbetreibung unterliegen.)
Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu den Eintragungsgegebenheiten werden nicht beanstandet. Es wird in der Beschwerde einzig ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb eine sich in Liquidation befindende GmbH solle auf Konkurs betrieben werden können, zumal bei einer Gesellschaft, die wegen Überschuldung liquidiert werde, ohnehin keine Aktiven mehr vorhanden seien. Diese Vorbringen sind insofern von vornherein unbehelflich, als die Durchführung eines Konkurses nicht von der finanziellen Lage des Gemeinschuldners, d.h. von dem (zu erwartenden) Ergebnis der Zwangsvollstreckung, abhängig sein kann. Inwiefern die angefochtene Konkursandrohung nichtig sein, d.h. gegen Vorschriften verstossen soll, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG), wird in keiner Weise dargelegt.

4.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; rechtfertigen es die Umstände, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder auf die Erhebung von Kosten verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde erschien aufgrund des Ausgeführten von vornherein als aussichtslos, so dass das von Y.________ mit Eingaben vom 1. Februar 2010 und vom 19. Februar 2010 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen können juristische Personen grundsätzlich ohnehin kein Armenrecht beanspruchen (BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass Y.________ auch die Beschwerde an das Bundesgericht allein erhoben hat, obschon bereits von der Vorinstanz auf die Vertretungsregeln hingewiesen worden war, rechtfertigt es, die (unnötigen) Kosten ihm aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Bei deren Bemessung ist den prekären finanziellen Verhältnissen von Y.________ Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden Y.________ auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________ persönlich, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy warningrepresentationstandinglegal aidinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was validly filed on behalf of the GmbH in liquidation despite Y.________ acting alone.

Extrahierter Entscheid

No. The company required joint representation by the authorized shareholders; Y.________ alone was not authorized to represent it.

Extrahierte Begründung

The complaint was filed under the company's name, not in Y.________'s personal capacity. The cantonal findings on the register-based representation rules were uncontested, and no basis was shown for sole representation or for depriving the other shareholder of representation rights.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was manifestly hopeless, and legal aid cannot ordinarily be claimed by legal persons.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was inadmissible and lacked prospects of success, the requirements of Art. 64 BGG were not met.

Kernrechtsfrage

How to allocate court costs.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on Y.________ personally, with reduced assessment reflecting his financial situation.

Extrahierte Begründung

He filed the federal complaint alone despite prior notice of the representation rules, making the unnecessary costs attributable to him under Art. 66 Abs. 3 BGG.

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