Non-entry for insufficiently reasoned complaint against service of payment order

5A_699/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung22.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a complaint against a cantonal supervisory decision concerning the service of a payment order. It held that the appellant failed to meet the statutory reasoning requirements because he did not meaningfully engage with the lower court's grounds. The request for free legal aid was denied because the complaint was hopeless. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility and reasoning requirements of a complaint to the Federal Supreme Court. A complaint must, in a concise and specific manner, address the decisive considerations of the challenged decision and indicate which federal norms were violated and why; purely appellatory or general objections are insufficient. Constitutional grievances are examined only if specifically invoked and substantiated. Where the complaint is manifestly inadmissible for lack of sufficient reasoning, the simplified non-entry procedure is available; in such a case, free legal aid is refused because the remedy is devoid of prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_699/2009

Urteil vom 22. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Oktober 2009.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat am 14. Oktober 2009 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie richtet sich gegen den ihm am 9. Oktober 2009 zugestellten Entscheid vom 6. Oktober 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Vorinstanz wies damit eine Beschwerde gegen die Art der Zustellung des Zahlungsbefehls ab. Der Beschwerdeführer ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verlange, dass der Gläubiger beim Betreibungsamt alle Beweismittel für seine Forderungen zur Einsicht vorlege. Das Betreibungsamt habe die Gläubigerin im Sinn von Art. 73 SchKG aufgefordert, die Beweismittel dem Betreibungsamt zuzustellen, damit der Beschwerdeführer diese auf dem Amt einsehen könne. Die Gläubigerin habe in der Folge die Beweismittel eingereicht und das Betreibungsamt habe dem Beschwerdeführer am 30. September 2009 mitgeteilt, sie könnten auf dem Betreibungsamt eingesehen werden. Das Betreibungsamt sei korrekt verfahren.

Die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post entspreche Art. 72 Abs. 1 SchKG; die Zustellung an die Ehefrau, wenn wie vorliegend der Schuldner nicht angetroffen werden könne, sei mit Art. 64 Abs. 1 SchKG zu vereinbaren, wonach Betreibungsurkunden auch an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person zugestellt werden können, wenn der Schuldner nicht selbst angetroffen werden kann bzw. wenn er die Postsendung nicht selbst abholt; die Zustellung des Zahlungsbefehls sei daher formrichtig erfolgt.

2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorgenannten Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht den aufgeführten Begründungsanforderungen entsprechend auseinander, zumal er nicht rechtsgenügend auf die Motive eingeht und nicht anhand dieser erläutert, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Schlagwörter

debt enforcementservice of processpayment orderadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

It did not; the complaint failed to engage with the lower court's reasons in a legally sufficient manner.

Extrahierte Begründung

The appellant did not address the challenged reasoning and did not explain, with reference to it, how federal law was allegedly violated.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No; the complaint was hopeless from the outset.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was manifestly inadmissible, the prerequisite of non-hollowness was lacking.

Kernrechtsfrage

Whether the payment order was properly served

Extrahierter Entscheid

The lower court considered the service proper, including postal service and delivery to the spouse when the debtor could not be found.

Extrahierte Begründung

Service by post complied with Art. 72 para. 1 SchKG, and delivery to an adult household member was compatible with Art. 64 para. 1 SchKG.

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