Inadmissibility for insufficiently reasoned appeal in debt enforcement seizure

5A_698/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Bern supervisory authority’s decision on debt enforcement and seizure was inadmissible because it did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and lacked the required substantiated legal criticism. The request for suspensive effect became moot. The appellants were ordered to pay court costs of CHF 500 jointly and severally.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret aufzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Blosses Wiederholen des Standpunkts der Vorinstanz oder Schildern des Sachverhalts aus eigener Sicht genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Unterliegende Beschwerdeführer tragen die Kosten solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_698/2013

Urteil vom 23. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Z.________ GmbH,
    Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. August 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. August 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Fortsetzung einer (auf Grund eines Konkursverlustscheins erhobenen) Betreibung gegen den Beschwerdeführer Nr. 1 und die Pfändung dessen Stammanteile an der Beschwerdeführerin Nr. 2 abgewiesen hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Strafuntersuchung falle nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, für den Pfändungsvollzug seien ausschliesslich die Betreibungsämter zuständig, für die Forderungspfändung (Art. 99 SchKG) des nicht in einem Wertpapier verkörperten Beteiligungsrechts an der GmbH sei sodann das Betreibungsamt A.________ am Betreibungsort des (in B.________ wohnenden) Schuldners (Beschwerdeführer Nr. 1) zuständig, gegen die Forderung selbst habe der Beschwerdeführer Nr. 1 keinen Rechtsvorschlag erhoben, der wegen fehlendem neuem Vermögen erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang von Fr. 3'111.70 beseitigt worden, Anlass zum Einschreiten gegen das Betreibungsamt wegen Amtsmissbrauchs bestehe keiner, gegen die Beschwerdeführerin Nr. 2 bestünden weder Verlustscheine noch Betreibungen, es sei daher noch offen, ob die Gesellschaft überschuldet und damit konkursreif sei, der genaue Wert der Stammanteile werde im Rahmen der weiteren Vollstreckung zu ermitteln sein,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht bereits widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementseizureinadmissibilityreasoned appealsuspensive effectcourt costs